Beschlossen durch die Trägerversammlung der PARITÄTISCHEN Qualitätsgemeinschaft „Pflege“ am 15. März 2007
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text auf die Nennung der weiblichen und männlichen Formen verzichtet. Gemeint sind im entsprechenden Zusammenhang immer beide Geschlechter.
Die hier beschriebenen Qualitätsanforderungen sind eine Zusammenfassung der bisher im Rahmen der PARITÄTISCHEN Qualitätsgemeinschaft „Pflege“ Sachsen-Anhalt geführten Diskussionen, insbesondere der Arbeit der dazu eingesetzten Facharbeitsgruppe Qualitätssicherung/-entwicklung.
Dabei ging es im ersten Schritt darum, auf Basis der gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen nachprüfbare Qualitätsanforderungen zu beschreiben. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an ein modernes Qualitätsmanagement entsprechend der DIN EN ISO 9000:2000 sowie eigene Qualitätsanforderungen mit einbezogen werden.
Grundlagen der Projektarbeit waren somit insbesondere
Die Einhaltung der so entwickelten Qualitätsanforderungen bieten zum einen den Einrichtungen die Gewähr, ihren entsprechenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und zum anderen sind sie die Grundlage für eine systematische und kontinuierliche Qualitätsentwicklung.
Die Anforderungen sollen in regelmäßigen Abständen (mindestens 1mal jährlich) überprüft, fortgeschrieben und im Rahmen der Qualitätskonferenz der Paritätischen Qualitätsgemeinschaft „Pflege“ als gemeinsame Grundlage der Einrichtungen beschlossen werden.
DIN EN ISO - Deutsche Industrie Norm Europäische Norm International Standard Organisation 9001:2000 ff
DNQP - Deutsches Netzwerk für Qualität in der Pflege
HeimG - Heimgesetz
HeimMindBauVO - Heimmindestbauverordnung
HeimPersVO - Heimpersonalverordnung
MDK - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
MDK-Q - Richtlinien/ Erhebungsbogen/ MDK-Anleitungen – Grundlagen der MDK- Qualitätsprüfungen in der stationären Pflege
PQGPf - PARITÄTISCHE Qualitätsgemeinschaft „Pflege“
QMH - Qualitätsmanagementhandbuch
QMS - Qualitätsmanagementsystem
QPR - Qualitätsprüfungs-Richtlinie vom 10. November 2005
SGB XI - Sozialgesetzbuch XI
§ 80 SGB XI - vollstationäre Pflegeeinrichtungen vom Stand 16.12.2003
(MDK-Q 1.5)
Das Leitbild muss Aussagen enthalten:
Das Leitbild muss Zielvorstellungen und Haltung der Einrichtung ausdrücken.
(MDK-Q 3.1 bis 3.8)
Es besteht eine Darstellung, aus der:
hervorgeht. Aus dem Organigramm soll jeder Mitarbeiter seine Zuordnung und die Organisationszusammenhänge erkennen.
(MDK-Q 5.1 bis 5.6)
In der Konzeption / im Pflegekonzept soll dokumentiert sein:
Soziale Betreuung
Hauswirtschaftliche Versorgung
Die Konzeption ist Bestandteil des Qualitätsmanagementhandbuches
Optional: Beschreibung des pflegefachlichen Schwerpunktes
Pflegefachliche Schwerpunkte können z.B. sein: psychiatrische Pflege, onkologische Pflege, Kinderkrankenpflege, Pflege von Patienten im Wachkoma.
Der pflegefachliche Schwerpunkt ist gegeben, wenn:
(MDK-Q 6.1)
Eine eindeutige schriftliche Zuständigkeitsregelung für das Qualitäts-management liegt vor. Dazu ist zumindest ein verantwortlicher Mitarbeiter von der Geschäftsführung benannt. Eine ausreichende Freistellung der verantwortlichen Mitarbeiter für die damit verbundene Tätigkeit ist sichergestellt.
Die Zuständigkeiten sind den Mitarbeitern bekannt.
(MDK-Q 6.2)
Das QMS wird in einem Qualitätsmanagementhandbuch (QMH) dokumentiert. Darin ist zumindest enthalten:
Das QMH muss von der Leitung freigegeben, regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
(MDK-Q 2.5; 4.1 bis 4.6)
Der Träger der Einrichtung muss durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben kontinuierlich die Bedürfnisse und Erwartungen seiner Kunden und ggf. deren Bezugspersonen/Betreuer ermittelt, in Forderungen umgesetzt und diese mit dem Ziel der Zufriedenheit der Kunden ggf. deren Bezugspersonen/Betreuer erfüllt werden. Dies erfolgt u. a. durch die Ermittlung der Bedürfnisse und Erwartungen
Die Ergebnisse sind systematisch auszuwerten, in Maßnahmepläne aufzunehmen und umzusetzen. Dies kann Auswirkungen auf die Konzeption des Dienstes, die Organisationsstruktur, einzelne Dienstleistungsprozesse, den Schulungsbedarf etc. haben. Die Wirksamkeit der Maßnahme ist zu evaluieren und ggf. sind Korrekturmaßnahmen durchzuführen.
Die Bewohnerorientierung drückt sich
aus.
(MDK-Q 4.1; 4.5)
Die Dienstplangestaltung orientiert sich an dem Ziel, die Kunden mit einer möglichst geringen Zahl verschiedener Mitarbeiter zu pflegen (Bezugspflege).
Schriftliche Kundeninformation
(MDK-Q 2.5; 10.1 bis 10.7)
Eine verständliche und aussagekräftige schriftliche Kundeninformation, z. B. Hinweise zu:
sind vorzuhalten.
(MDK-Q 6.4)
Die Einflussfaktoren zur Mitarbeiterzufriedenheit sind von der Leitung durch regelmäßige Mitarbeitergespräche sowie Mitarbeiterbefragungen festzustellen.
Aus den Erkenntnissen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Mitarbeiterzufriedenheit abzuleiten.
Die Mitarbeiterwünsche sind bei der Dienstplanung, unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse und des Bedarfes der Bewohner, zu berücksichtigen.
Die Mitarbeiter sind bei der konzeptionellen Weiterentwicklung sowie bei der konkreten Ausgestaltung ihres Arbeitsumfeldes und den Arbeitsprozessen einzubeziehen.
Interne Kommunikation
(MDK-Q 6.12)
Der Träger muss sicherstellen, dass ausreichend Ressourcen zur internen Kommunikation vorhanden sind. Dies wird u. a. sichergestellt durch:
(MDK-Q 5.1 bis 5.2)
Die Einrichtung bindet sich in das örtliche Gemeinwesen ein und fördert das ehrenamtliche Engagement.
Die Einrichtung informiert über ihre Aktivitäten.
(MDK-Q 2.1)
Die Erfüllung der Anforderungen der HeimMindBauVO wird vorausgesetzt. Darüber hinaus sollte die Einrichtung nur über Einbett - oder Zweibettzimmer verfügen.
(MDK-Q 2.2)
Die Wohnräume sind so zu gestalten, dass sie den angemessenen individuellen Wünschen und Bedürfnissen nach Privatheit und Wohnlichkeit entsprechen.
Die Aufstellung eigener Möbel und die Mitnahme persönlicher Dinge ist möglich.
(MDK-Q 2.3)
Für gerontopsychiatrisch veränderte Bewohner sollte ein ausreichender Anteil an Zimmern vorhanden sein. Dem erhöhten Mobilitätsbedürfnis gerontopsychiatrisch beeinträchtigter Bewohner sollte durch ausreichend große Aufenthaltsbereiche sowie ggf. Rundwege Rechnung getragen werden. Ein umfriedeter Außenbereich mit Bewegungsmöglichkeiten sollte angestrebt werden.
Eine adäquate Farbgebung und Beleuchtung sollte gewährleistet sein.
(MDK-Q 3.2 bis 3.5)
Vergleich Anforderungen der Qualitätsvereinbarung gem. § 80 SGB XI vom 16.12.2003 Punkt 3.1.2. HeimPersVO
(MDK-Q 3.6 bis 3.7)
Die Vertretungsregelung muss schriftlich geregelt sein. Die Vertretung muss den Qualitätsanforderungen der Qualitätsvereinbarung gem. § 80 SGB XI vom 31.05.1996 Punkt 3.1.2.1 HeimPersVO entsprechen.
(MDK-Q 3.8)
Der Stellenplan ist zu gliedern nach den Qualifikationen/Berufsbezeichnungen, dem Beschäftigungsumfang sowie, bei mehreren Einsatzstellen, nach den Einsatzstellen. Aus dem Stellenplan ist ersichtlich, welche Stellen besetzt sind.
Die Qualifikationsnachweise sind in der Einrichtung aufzubewahren.
(MDK-Q 6.7)
Eine aktuelle Namensliste der Mitarbeiter und ausgewiesenen Handzeichen wird vorgehalten.
(MDK-Q 3.1)
Für jeden Mitarbeiter muss eine schriftliche Beschreibung seiner Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten vorliegen. Dies kann auch eine allgemeine, auf das Arbeitsfeld bezogene, Beschreibung sein (z.B. Aufgabenbeschreibung für die Mitarbeiter in der Hauswirtschaft).
(MDK-Q 6.8)
Ein prospektiver Fortbildungsplan liegt vor. Es finden interne und externe Fortbildungen für alle Mitarbeiter statt. Alle Mitarbeiter werden bei der Fortbildungsplanung einbezogen. Interne und externe Fortbildungen sind zu dokumentieren.
(MDK-Q 4.4)
Dienstpläne sind mit dokumentenechten Stiften/ per EDV zu führen. Aus ihnen müssen alle Eintragungen zweifelsfrei abzulesen sein. D.h. Überschreibungen, Überklebungen und Retuschierungen dürfen nicht vorgenommen werden.
Sie müssen folgende Angaben enthalten:
Die Gestaltung des Dienstplanes erfolgt entsprechend dem Pflege – und Betreuungsaufwand.
(MDK-Q 5.2)
Die Pflegeeinrichtung stellt ihren Mitarbeitern in erforderlichem Umfang Arbeitsmittel bereit, um eine qualifizierte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten.
Den Bewohner stehen unter Beachtung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im erforderlichen Umfang Arbeitshilfen und Pflegehilfsmittel zur Verfügung.
(MDK-Q 6.10)
Pflegerelevante Fachbücher, die dem aktuellen Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen, sind vorzuhalten und den Mitarbeitern zugänglich sein.
Mindestens eine periodisch erscheinende Fachzeitschrift soll den Mitarbeitern per Rundlauf zur Verfügung gestellt werden.
Die einschlägigen Vertragswerke (Qualitätsvereinbarung, Rahmenvertrag, Leistungsbeschreibung etc.) sowie die dazu vorhandenen Erläuterungen (von Verbänden oder Kostenträger) sind den Mitarbeitern zugänglich zu machen.
Darstellung der Versorgungssituation
(MDK-Q 1.6 bis 1.11)
Es besteht ein Verzeichnis der Bewohner unabhängig von den Leistungsgrundlagen. Die Bewohner, die auf der Grundlage des SGB XI versorgt werden, sind gegliedert nach den Pflegestufen. Es wird eine Aussage darüber getroffen, ob und ggf. welcher pflegefachliche Schwerpunkt vorliegt.
Zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz müssen die Mitarbeiter entsprechend der gesetzlichen Vorschriften jährlich unterwiesen und belehrt werden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.
Beachtung der einschlägigen Hygienevorschriften
(MDK-Q 8.1 bis 8.4)
Unter Beachtung der Privatsphäre sowie der Maßstäbe und Einstellungen des Kunden wird das unmittelbare pflegerische Umfeld nach den Kriterien
bewertet und soweit erforderlich, Maßnahmen im Rahmen des Auftrages zur Einhaltung hygienischer Grundanforderungen eingeleitet.
Der Hygienestandard/ Hygieneplan muss allen Mitarbeitern bekannt sein und mindestens Angaben enthalten über:
(MDK-Q 5.2)
Bestehen Kooperationsvereinbarungen, so müssen diese schriftlich zwischen den beteiligten Rechtsträgern vereinbart sein. Die Vorschriften gem. Punkt 3.1.4 der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI sind dabei zu beachten.
Zusammenarbeit mit anderen an der Pflege und Versorgung/ Betreuung Beteiligter
(MDK-Q 5.2)
Die regelmäßige Zusammenarbeit mit
ist sicherzustellen.
(MDK-Q 1.5/ 1.10)
Ein schriftlicher Heimvertrag zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Bewohner ist abzuschließen.
Der Vertrag soll sich an das vom PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband Sachsen-Anhalt beschlossene und durch die Heimaufsicht bestätigte Vertragsmuster anlehnen.
(MDK-Q 6.3)
Nachfolgende Situationen sollen in schriftlichen Festlegungen (Standards/ Richtlinien/ Leitlinien) mindestens vorliegen für:
(MDK-Q 9.1 bis 9.6)
Die Speisen sollten abwechslungsreich sein und den Kundenwünschen entsprechen. Auswahlmenüs (Schonkost, Diätkost, vegetarische Kost) sind vorzuhalten. Die Essenszeiten müssen flexibel sein. Die Versorgung mit Getränken ist jederzeit sichergestellt.
(nur bei teilstationären Einrichtungen)
(MDK-Q 5.2)
Die Einrichtung stellt durch einen eigenen Fahr- oder Begleitdienst den Transfer zwischen Wohnung und Einrichtung sicher oder hat diesen Transfer durch Kooperationspartner sichergestellt.
Einbeziehung und Beratung pflegender Angehöriger
(MDK-Q 4.1)
Die Einbeziehung von Angehörigen ist erwünscht und wird gefördert. Angehörige werden fachlich begleitet und beraten.
Ein einheitliches Pflegedokumentationssystem
(MDK-Q 7.1 bis 7.3)
In der Pflege wird ein einheitliches Pflegedokumentationssystem verwendet
(MDK-Q 12.1 bis 12.10)
Beschwerdemanagement
(MDK-Q 6.14)
Regelmäßige fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs durch Pflegefachkräfte
(MDK-Q 6.4; 6.6)
Die Pflegeanamnese und die individuelle Pflegeplanung werden durch Pflegefachkräfte erstellt. Die Pflegeplanung wird regelmäßig durch Pflegekräfte evaluiert. Pflegevisiten werden durch Pflegefachkräfte durchgeführt, dokumentiert und ausgewertet.
Durchführung von Maßnahmen der externen Qualitätssicherung
(MDK-Q 6.2)
Die Einrichtung muss sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen, z.B. Mitwirkung in der Qualitätsgemeinschaft, in Qualitätskonferenzen oder externen Qualitätsprüfungen.